| Welche Mitteilungspflichten hat man gegenüber dem Bundesverwaltungsamt, wenn es um die Bafög-Rückzahlung geht?Achtung! Hinweise beachten: Das auf ortsdienst.de enthaltene Angebot umfasst lediglich die Auflistung von Adress- und Kontaktdaten von Institutionen wie Behörden oder sonstigen Einrichtungen sowie die an die Allgemeinheit gerichtete Zurverfügungstellung von Informationen. Es handelt sich dabei um ein Angebot eines privaten Unternehmens. ortsdienst.de ist keine Behörde und bietet deshalb auch keinerlei Service- oder sonstigen Leistungen von Behörden an. Insbesondere kann ortsdienst.de keinerlei Auskünfte zu individuellen Verwaltungsangelegenheiten oder -verfahren erteilen. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen unmittelbar an die für Ihr Anliegen zuständige Stelle bzw. Behörde. Zudem bietet ortsdienst.de keinerlei Rechtsberatung in individuellen Fällen an. Soweit auf ortsdienst.de Rechtsfragen behandelt werden, handelt es sich stets nur um eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung, unabhängig vom jeweiligen Einzelfall. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens oder sonstige, für die individuelle Rechtsberatung im Einzelfall zuständigen Stellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf ortsdienst.de aufgeführten Informationen wird keine Haftung übernommen. Bitte beachten Sie zusätzlich unsere AGB.... weiterlesen |
Wer Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz Bafög, während seiner Ausbildung oder während seines Studiums in Anspruch nimmt, hat – insbesondere bei der späteren Rückzahlung des erhaltenen Darlehens - gegenüber dem Bundesverwaltungsamt eine Mitteilungspflicht. Diese bezieht sich nicht nur auf Änderungen bei Anschrift oder Familiennamen: Auch Änderungen bei Einkommensverhältnissen sind der Behörde unverzüglich mitzuteilen, da sich durch sie unter Umständen die Modalitäten der Rückzahlung verändern können. Änderungsformulare sind auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes vorhanden.