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In der Regel obliegt es den Naturschutzbehörden bzw. den Grünflächenämtern, sich um die Pflege und Instandhaltung von Naturdenkmälern zu kümmern. Es handelt sich beim Naturdenkmal um ein natürlich entstandenes Landschaftselement, das unter (Natur-) Schutz gestellt ist. Der Schutz von Naturdenkmälern wird rechtlich in erster Linie von der Naturschutzgesetzgebung geregelt. Daher ist auch die behördliche Zuständigkeit nicht bei den Denkmalschutzbehörden, sondern bei den Naturschutzämtern anzusetzen. Beispielhaft für Naturdenkmäler können der Brunnenpark in Hofgeismar-Gesundbrunnen, die tausendjährige Eiche in Küps-Nagel oder die Bordesholmer Linde angeführt werden.