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Anschrift: | Dicke Eiche 3, 49143 Bissendorf |
Telefon: | 05402982125 |
Fax: | 054026919778 |
Anschrift: | Am Markt 15, 49124 Georgsmarienhütte |
Telefon: | 054099291171 |
Anschrift: | Hankenberger Weg 5a, 49124 Georgsmarienhütte |
Telefon: | 017657970999 |
Anschrift: | Am Rott 10, 49186 Bad Iburg |
Telefon: | 017661632910 |
Anschrift: | Stüvenbrede 4, 49084 Osnabrück |
Telefon: | 05402985337 |
Fax: | 05402985338 |
Anschrift: | Stüvenbrede 4, 49084 Osnabrück |
Telefon: | 054118563692 |
Fax: | 054140703041 |
Anschrift: | Obere Eschstr. 20, 49179 Ostercappeln |
Telefon: | 054738011583 |
Fax: | 054738011584 |
Anschrift: | Iburger Str. 66, 49082 Osnabrück |
Telefon: | 0541580543444 |
Fax: | 0541580543445 |
Anschrift: | Iburger Str. 66, 49082 Osnabrück |
Telefon: | 0541580543442 |
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Anschrift: | Irisweg 1, 49186 Bad Iburg |
Telefon: | 05403542605 |
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Melle im Landkreis Osnabrück liegt nördlich des Teutoburger Waldes und wurde bereits im Jahr 1169 urkundlich erwähnt. Gegliedert ist Melle in die Stadtteile Melle-Mitte, Buer, Bruchmühlen, Gesmold...
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Als Justizbeamter ist es die Hauptaufgabe des Gerichtsvollziehers, Vollstreckungstitel zwangsweise zu vollziehen. Rechtlich ist der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan anzusehen.
Gerichtsvollzieher sind allgemein dafür zuständig, innerhalb des zugewiesenen Amtsgerichtsbezirks die titulierten Geldforderungen beizutreiben. Sofern dies nicht möglich ist, sind bewegliche Vermögensgegenstände zu pfänden bzw. zu beschlagnahmen. Dazu zählen u. a. Bargeld, Schmuck und Kraftfahrzeuge.
Primär ist die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers durch das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung geregelt. Ferner gelten Gerichtsvollzieher-Ordnungen und Geschäftsanweisungen für Gerichtsvollzieher durch die einzelnen Bundesländer.
Die Zuständigkeiten des Gerichtsvollziehers sind regional vom jeweiligen Amtsgericht abhängig. Da Gerichtsvollzieher regelmäßig als Rechtspflegeorgane den Amtsgerichten zugeordnet sind, ist der Zuständigkeitsbereich innerhalb des Amtsgerichtsbezirks zu finden.
Sofern eine Pfändung notwendig geworden ist, sind die gepfändeten Gegenstände mit einem Pfandsiegel zu versehen. Pfandsiegel tragen normalerweise den Namen des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher angehört.
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