| Kann man sich bei Nichteinhalten von angegebenen Ausschankmaßen an das Eichamt wenden?Achtung! Hinweise beachten: Das auf ortsdienst.de enthaltene Angebot umfasst lediglich die Auflistung von Adress- und Kontaktdaten von Institutionen wie Behörden oder sonstigen Einrichtungen sowie die an die Allgemeinheit gerichtete Zurverfügungstellung von Informationen. Es handelt sich dabei um ein Angebot eines privaten Unternehmens. ortsdienst.de ist keine Behörde und bietet deshalb auch keinerlei Service- oder sonstigen Leistungen von Behörden an. Insbesondere kann ortsdienst.de keinerlei Auskünfte zu individuellen Verwaltungsangelegenheiten oder -verfahren erteilen. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen unmittelbar an die für Ihr Anliegen zuständige Stelle bzw. Behörde. Zudem bietet ortsdienst.de keinerlei Rechtsberatung in individuellen Fällen an. Soweit auf ortsdienst.de Rechtsfragen behandelt werden, handelt es sich stets nur um eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung, unabhängig vom jeweiligen Einzelfall. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens oder sonstige, für die individuelle Rechtsberatung im Einzelfall zuständigen Stellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf ortsdienst.de aufgeführten Informationen wird keine Haftung übernommen. Bitte beachten Sie zusätzlich unsere AGB.... weiterlesen |
Normalerweise obliegt den Eichbehörden nicht die Überwachung ordnungsgemäßen Ausschenkens. Zwar sollten die Schankgefäße über einen Füllstrich verfügen, doch ist dies kein Eichstrich. Das bedeutet, dass in solchen Fällen der Gefäßhersteller für die Genauigkeit im Bemessen des Füllstrichs verantwortlich ist. Wenn man die Vermutung hat, dass das Nennvolumen des Ausschankmaßes nicht eingehalten wird, kann man sich zunächst an den Bewirtenden und auch an den Hersteller wenden. Im Regelfall ist das Herstellerzeichen beim Füllstrich des Schankgefäßes angebracht. Darüber hinaus kann man sich mit der zuständigen Eichbehörde über die Verwendung von nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Schankgefäßen in Verbindung setzen.