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Die Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung richtet sich an Auszubildende. Inhalt der Vereinfachungsregelung ist, dass man für Auszubildende, welche ledig und kinderlos sind und die erste Berufsausbildung beginnen, eine vereinfachte Lohnsteuerberechnung zugrundelegt. Hierfür muss der Auszubildende schriftlich bestätigen, dass es sich um sein erstes Dienstverhältnis handelt und muss seine Steuer-Identifikationsnummer, das Geburtsdatum und eine eventuelle Religionszugehörigkeit darlegen. Daraufhin kann der Arbeitgeber die Steuerklasse 1 für die Lohnsteuerberechnung zugrundelegen.