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Grundbuchamt - Häufige Fragen

Wer darf ohne ein berechtigtes Interesse Einsicht in Grundbücher nehmen?

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Unter Umständen dürfen gewisse natürliche oder juristische Personen, obgleich § 12 GBO die Einsichtnahme in Grundbücher grundsätzlich beschränkt, trotzdem Einsicht in Grundbücher nebst Eigentumsverhältnissen etc. nehmen. Das betrifft unter bestimmten Voraussetzungen Behörden, aber auch die jeweiligen Eigentümer bzw. Rechteinhaber eines Grundstückes, ferner Rechtsanwälte, Notare oder öffentlich bestellte Vermesser. 

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