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Erbbaurechtverträge werden im Allgemeinen zwischen dem Erbbauberechtigten und dem Grundstückseigentümer geschlossen und im Erbbaugrundbuch als Wertsicherungsklausel festgehalten. Ähnlich wie die Höhe des Erbbauzinses ist auch die Laufzeit von Erbbaurechtverträgen nicht explizit im Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) festgelegt. Die Frist eines Erbbaurechtsvertrages richtet sich normalerweise danach, ob es sich um private oder gewerbliche Vereinbarungen handelt. So sind Erbbaurechtverträge zwischen Privatleuten normalerweise zwischen 75 und 99 Jahre befristet, haben die gewerblichen Erbbaurechtsverträge eine kürzere Laufzeit. Diese beträgt im Regelfall etwa 40 bis 50 Jahre.