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Ähnlich wie bei anderen Gerichtsarten können auch die Entscheidungen des Nachlassgerichtes angefochten werden. Geregelt wird dies durch das Familienverfahrensgesetz (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Man kann hierfür normalerweise Beschwerde einreichen. Zuständig als Beschwerdeinstanz ist im Regelfall eine Zivilkammer des Oberlandesgerichts, die bei Beschwerden zu den Entscheidungen der Nachlassgerichte als zweite Tatsacheninstanz tätig wird. Als dritte Instanz gilt der Bundesgerichtshof, wobei hier das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde auch zulassen muss.