| Was versteht man unter der gesetzlichen Erbfolge?Achtung! Hinweise beachten: Das auf ortsdienst.de enthaltene Angebot umfasst lediglich die Auflistung von Adress- und Kontaktdaten von Institutionen wie Behörden oder sonstigen Einrichtungen sowie die an die Allgemeinheit gerichtete Zurverfügungstellung von Informationen. Es handelt sich dabei um ein Angebot eines privaten Unternehmens. ortsdienst.de ist keine Behörde und bietet deshalb auch keinerlei Service- oder sonstigen Leistungen von Behörden an. Insbesondere kann ortsdienst.de keinerlei Auskünfte zu individuellen Verwaltungsangelegenheiten oder -verfahren erteilen. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen unmittelbar an die für Ihr Anliegen zuständige Stelle bzw. Behörde. Zudem bietet ortsdienst.de keinerlei Rechtsberatung in individuellen Fällen an. Soweit auf ortsdienst.de Rechtsfragen behandelt werden, handelt es sich stets nur um eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung, unabhängig vom jeweiligen Einzelfall. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens oder sonstige, für die individuelle Rechtsberatung im Einzelfall zuständigen Stellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf ortsdienst.de aufgeführten Informationen wird keine Haftung übernommen. Bitte beachten Sie zusätzlich unsere AGB.... weiterlesen |
Die gesetzliche Erbfolge hat die Aufgabe, den Erhalt des Vermögens vom Erblasser zu regeln. Auch in dem Fall, dass mehrere Personen erben, werden die Erbanteile innerhalb der Erbengemeinschaft geregelt. Die gesetzliche Erbfolge tritt normalerweise dann in Kraft, wenn der Verstorbene weder Testament noch Erbvertrag hinterlassen hat. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge unterscheidet man im Wesentlichen zwischen dem Ehegattenerbrecht und dem Verwandtenerbrecht. Das Ehegattenerbrecht beruft sich vor allem darauf, ob erbberechtigte Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, sowie nach Güterstand des Ehegatten (Zugewinnungsgemeinschaft/ Gütergemeinschaft). Im Rahmen des Verwandtenerbrechtes wird mittels gesetzlicher Erbfolge der Kreis der Verwandten nach unterschiedlichen Erbenordnungen differenziert. Beispielsweise sind direkte Abkömmlinge des Erblassers Erben erster Ordnung, während beispielsweise die Urgroßeltern und ihre Abkömmlinge in die vierte Erbenordnung fallen.