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Unter Umständen ist dies möglich. Auf Basis der Zivilprozessordnung besteht die Möglichkeit, zur Sicherung einer Zwangsvollstreckung einen Schuldner unter Arrest zu nehmen, was vom zuständigen Amtsgericht angeordnet werden kann. Man unterscheidet grundsätzlich zwischen dem persönlichen und dinglichen Arrest, wobei insbesondere Letzterer Anwendung findet, wenn durch diese Maßnahme die Vollstreckung einer Forderung ermöglicht wird (zum Beispiel, wenn sich der Schuldner ohne Arrest einer Zwangsvollstreckung entziehen würde). Generell müssen allerdings glaubhafte Gründe vorliegen, um den Arrest als Option im Vollstreckungsverfahren einzusetzen.