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Ausländerbehörden in Bismark (Altmark) - Öffnungszeiten

Info zu Ausländerbehörde: Öffnungszeiten, Adresse, Telefonnummer, eMail, Karte, Website, Kontakt

Adresse melden   Rechtliche Hinweise

Anschrift:Wendstraße 30, 39576 Stendal
Telefon:03931608083
Fax:03931608039
E-Mail:auslaenderbehoerde@landkreis-stendal.de
Öffnungs­zeiten:bitte telefonisch erfragen
Weitere Behörden in der Nähe von Bismark (Altmark)

Bitte beachten Sie bei einer Kontaktaufnahme die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche der Behörden!


(51)
Ausländerbehörde des Landkreises
34.23 km von Bismark (Altmark)
Anschrift:Karl-Marx-Straße 32, 29410 Salzwedel
Telefon:03901840229
Fax:03901840208
E-Mail:info@altmarkkreis-salzwedel.de
Öffnungs­zeiten:Allgemeine Öffnungszeiten:
Mo+Fr 8:30-11:30 Uhr
Di 8:30-11:30 Uhr und 13-18 Uhr
Do 8:30-11:30 Uhr und 13-15:30 Uhr
(6)
Einwohnermeldeamt, Abt. Ausländerwesen
41.92 km von Bismark (Altmark)
Anschrift:Am Markt 1, 19336 Bad Wilsnack
Telefon:038791999118
Fax:038791999124
E-Mail:amt_bad_wilsnack_weisen@t-online.de
Öffnungs­zeiten:Di 9-12 Uhr und 13-18 Uhr
Do 9-12 Uhr
(52)
Fachdienst Migration Landkreis Börde
42.31 km von Bismark (Altmark)
Anschrift:Bornsche Straße 2, 39340 Haldensleben
Telefon:0390472404150
Fax:0390449008
E-Mail:migration@landkreis-boerde.de
Öffnungs­zeiten:Terminvereinbarung erbeten
(36)
Ausländerbehörde des Landkreises
43.6 km von Bismark (Altmark)
Anschrift:Königsberger Straße 10, 29439 Lüchow
Telefon:05841120314
Fax:05841120278
E-Mail:32.auslaender@luechow-dannenberg.de
Öffnungs­zeiten:bitte telefonisch erfragen
(47)
Ausländerbehörde des Landkreises
47.48 km von Bismark (Altmark)
Anschrift:Bahnhofstr. 9, 39288 Burg
Telefon:039219493200
Fax:039219499532
E-Mail:post@lkjl.de
Öffnungs­zeiten:Mo 13-16 Uhr Di 8:30-12 Uhr und 13-16 Uhr Do 8:30-12 Uhr und 13-17 Uhr
 
Rechtliche Hinweise
Achtung!

ortsdienst.de stellt ausschließlich Adress- und Kontaktdaten der hier angezeigten Behörde zur Verfügung. ortsdienst.de bietet keine Service- oder sonstigen Leistungen der Behörde. Insbesondere kann ortsdienst.de keinerlei Rechtsberatung erbringen oder Auskünfte zu laufenden Verwaltungsangelegenheiten oder -verfahren erteilen. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen unmittelbar an die für Ihr Anliegen zuständige Behörde.

Für die Richtigkeit der hier aufgeführten Informationen wird keine Haftung übernommen. Bitte beachten Sie zusätzlich unsere AGB.

Ausländerbehörde Bismark (Altmark)
Dienstleistungen und Zuständigkeiten

Achtung! Individuelle Zuständigkeiten können abweichen! mehr Infos


Ausländerbehörde

Die Ausländerbehörde (Abkürzung: ALB bzw. ABH) befasst sich mit dem Vollzug des Ausländerrechts. Regionsabhängig wird das Amt auch als Behörde für Ausländerangelegenheiten und Ausländeramt (ALA) bezeichnet.

Zuständigkeit und regionale Zuordnung

Die Zuständigkeiten der Ausländerbehörde sind durch die Aufenthaltsgesetze der Bundesländer geregelt. Normalerweise sind Ausländerbehörden auf Landkreisebene zu finden, oder sie sind kreisfreien Städten zugeordnet. In einigen Ländern (z. B. Hessen) besitzen die großen, kreisangehörigen Städte eigene Ausländerbehörden.

Aufgaben der Ausländerbehörde

Die Aufgaben der Ausländerbehörde sind in erster Linie durch das Aufenthaltsgesetz und das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt. Das große Aufgabenspektrum umfasst unter anderem Aufenthaltstitel, Visa und Asylverfahren.

Vorgaben durch das Aufenthaltsgesetz

Das Aufenthaltsgesetz regelt die Zuständigkeiten der Ausländerbehörde. Als Teil des Zuwanderungsgesetzes enthält das Aufenthaltsgesetz Informationen zur Ein- und Ausreise sowie den Aufenthalt von Ausländern in Deutschland. Auf Basis dessen ist die Ausländerbehörde mit aufenthaltsrechtlichen und passrechtlichen Maßnahmen betraut.

Ausländerrecht

Das Ausländerrecht in Deutschland wird primär durch das Aufenthaltsgesetz und das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt. Zusätzlich gilt bundesweit die Aufenthaltsverordnung, welche konkretere Informationen zu Passangelegenheiten und Visumverfahren enthält. Aufenthaltsgesetze auf Länderebene sind ebenfalls Teil des Ausländerrechts.

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