| Wie kann ich eine Stundung der Rückzahlungspflicht erreichen?Achtung! Hinweise beachten: Das auf ortsdienst.de enthaltene Angebot umfasst lediglich die Auflistung von Adress- und Kontaktdaten von Institutionen wie Behörden oder sonstigen Einrichtungen sowie die an die Allgemeinheit gerichtete Zurverfügungstellung von Informationen. Es handelt sich dabei um ein Angebot eines privaten Unternehmens. ortsdienst.de ist keine Behörde und bietet deshalb auch keinerlei Service- oder sonstigen Leistungen von Behörden an. Insbesondere kann ortsdienst.de keinerlei Auskünfte zu individuellen Verwaltungsangelegenheiten oder -verfahren erteilen. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen unmittelbar an die für Ihr Anliegen zuständige Stelle bzw. Behörde. Zudem bietet ortsdienst.de keinerlei Rechtsberatung in individuellen Fällen an. Soweit auf ortsdienst.de Rechtsfragen behandelt werden, handelt es sich stets nur um eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung, unabhängig vom jeweiligen Einzelfall. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens oder sonstige, für die individuelle Rechtsberatung im Einzelfall zuständigen Stellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf ortsdienst.de aufgeführten Informationen wird keine Haftung übernommen. Bitte beachten Sie zusätzlich unsere AGB.... weiterlesen |
Etwa viereinhalb bis fünf Jahre nach Beendigung der Ausbildung bzw. dem Studienabschluss erhält der jeweilige Absolvent vom Bundesverwaltungsamt einen Feststellungsbescheid, insofern Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bezogen wurden. In diesem Bescheid werden Möglichkeiten für die Rückzahlung der Darlehenssumme aufgezeigt, z.B. entsprechende Ratenzahlungen, die vom Absolventen ab einem bestimmten Zeitpunkt zu leisten sind. Wer sich in der Darlehensrückzahlung befindet, kann aus wirtschaftlichen Gründen eine Stundung beim Bundesverwaltungsamt beantragen, wobei der Behörde hier die Ermessensentscheidung obliegt. Fällige Beträge können dann zurückgestellt werden, wobei für den Stundungszeitraum entsprechende Zinsen anfallen.