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Wenn ein Elternteil für die Betreuung und Erziehung des angehörigen Kindes Sorge trägt, bezieht es in der Regel Kindergeld. Hierfür ist nicht zwingend die leibliche Verwandtschaft zum Kind erforderlich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man auch als Stiefmutter oder Stiefvater Kindergeld für das zu betreuende Kind beziehen. Grundlegend muss das Stiefelternteil mit dem leiblichen Elternteil des Kindes verheiratet sein und mit dem Stiefkind in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben. Darüber hinaus ist von dem kindergeldberechtigten Elternteil normalerweise eine schriftliche Verzichtserklärung auf das ihm zustehende Kindergeld abzugeben.