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Finanzamt - Häufige Fragen

Kann der Abruf der ELStAM-Daten durch den Arbeitgeber gesperrt werden?

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Zum Abrufen der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ist nur der aktuelle Arbeitgeber berechtigt. Änderungen können hingegen nur von der Finanzverwaltung vorgenommen werden. Wenn man als Arbeitnehmer gern einen bestimmten Arbeitgeber sperren möchte, so ist dies beim Finanzamt zu beantragen. Eine solche Abrufbeschränkung der ELStAM-Daten kann auch vom Arbeitnehmer auf Antrag wieder zurückgenommen werden. Wichtig ist jedoch, dass der Arbeitgeber zur Besteuerung nach Steuerklasse 6 verpflichtet ist, wenn er keinerlei Lohnsteuermerkmale abrufen kann. Beratungsmöglichkeiten zur Abrufbeschränkung der ELStAM-Daten bieten die Finanzbehörden.

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