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Die Kirchenzugehörigkeit ist ebenso wie Angaben zum Familienstand oder zur Steuerklasse relevant für die Lohnsteuerabzugsmerkmale. Da die Erhebung von Kirchensteuern natürlich Einfluss auf die Lohnabrechnung hat, sind Änderungen in der Kirchenzugehörigkeit normalerweise behördlich festzuhalten. Melderechtliche und standesamtliche Änderungen, zu denen auch der Kirchenaustritt zählt, sind jedoch nicht direkt beim Finanzamt vorzunehmen. Stattdessen werden die entsprechenden Korrekturen oder Änderungen von der jeweiligen Meldebehörde an die Finanzverwaltung weitergegeben. Demnach muss man als Arbeitnehmer in der Regel nicht selbst das Finanzamt über den Kirchenaustritt informieren.