| Wie kann man als Arbeitgeber die ELStAM-Daten korrigieren?Achtung! Hinweise beachten: Das auf ortsdienst.de enthaltene Angebot umfasst lediglich die Auflistung von Adress- und Kontaktdaten von Institutionen wie Behörden oder sonstigen Einrichtungen sowie die an die Allgemeinheit gerichtete Zurverfügungstellung von Informationen. Es handelt sich dabei um ein Angebot eines privaten Unternehmens. ortsdienst.de ist keine Behörde und bietet deshalb auch keinerlei Service- oder sonstigen Leistungen von Behörden an. Insbesondere kann ortsdienst.de keinerlei Auskünfte zu individuellen Verwaltungsangelegenheiten oder -verfahren erteilen. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen unmittelbar an die für Ihr Anliegen zuständige Stelle bzw. Behörde. Zudem bietet ortsdienst.de keinerlei Rechtsberatung in individuellen Fällen an. Soweit auf ortsdienst.de Rechtsfragen behandelt werden, handelt es sich stets nur um eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung, unabhängig vom jeweiligen Einzelfall. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens oder sonstige, für die individuelle Rechtsberatung im Einzelfall zuständigen Stellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf ortsdienst.de aufgeführten Informationen wird keine Haftung übernommen. Bitte beachten Sie zusätzlich unsere AGB.... weiterlesen |
Im Zuge der Umstellung von der Lohnsteuerkarte auf die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale hat sich das Zugriffsrecht der Lohnsteuerdaten verändert. Der Arbeitgeber kann nun normalerweise die ELStAM-Daten für die Lohnsteuerabrechnung abrufen, jedoch kann er diese nicht verändern. Das Finanzamt kann entsprechende Korrekturen bei Abweichungen vornehmen, allerdings ist dafür in der Regel ein Korrekturantrag vom Arbeitnehmer vorzulegen. Demnach obliegt es in erster Linie dem Arbeitnehmer und nicht dem Arbeitgeber, Korrekturen der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vorzunehmen. Sollte der Arbeitgeber Differenzen zwischen den ELStAM-Daten und den Daten der Lohnsteuerkarte/ dem Lohnkonto feststellen, dann ist dies normalerweise dem Arbeitnehmer mitzuteilen.