Grundsätzlich ist die Vorgehensweise in der Grabstättenbenutzung in der jeweiligen Friedhofsbenutzungsordnung erläutert. Im Allgemeinen erfolgt die Einebnung einer Grabstätte jedoch nach Ablauf des Nutzungsrechtes. Im Falle einer Verlängerung der Grabstättennutzung wird mit dem fortwährenden Nutzungsrecht natürlich auch die Einebnung verzögert. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Grabstätte nicht bereits neu vergeben worden ist. In der Regel ist die Einebnung einer Grabstätte mit Gebühren verbunden. Die Gebührenhöhe kann man entweder der Friedhofsgebührensatzung entnehmen oder bei der zuständigen Friedhofsverwaltung erfragen. Ebenso kann die Friedhofsverwaltung Informationen zur Nutzungsverlängerung erteilen.
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