Nein. Für das Anmelden eines Makler-Gewerbes sind in der Regel neben der notwendigen Anzeige bei der zuständigen Behörde (Gewerbeamt bzw. Ordnungsamt) weitere Nachweise zu erbringen. Dies rührt daher, dass von Gesetzes wegen bestimmte Gewerbe (z.B. Fahrschulen, Taxiunternehmen, Inkassobüros) mit besonderen Zulassungsvoraussetzungen verknüpft sind, etwa zur persönlichen Eignung oder zur fachlichen Kenntnis des Gewerbetreibenden. Im Fall der Aufnahme einer selbständigen Makler-Tätigkeit ist u.a. eine Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung notwendig.
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