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Der Begriff bezeichnet ein über die jeweilige Rechtsordnung definiertes Herrschaftsrecht an einer Sache. So können beispielsweise juristische oder natürliche Personen Herrschaftsrechte über Gegenstände ausüben bzw. die Verfügungsgewalt innehaben. Das Eigentum gilt auch in Bezug auf Grundstücke oder Liegenschaften, wobei sie in der Regel als Eintragung im Grundbuch festgehalten ist.