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Grundsätzlich ja. Im Falle der Vermutung, dass es sich beim rechtlichen Vater nicht um den biologischen Vater handelt, kann vor dem zuständigen Familiengericht von Anfechtungsberechtigten eine Anfechtung der Vaterschaft erfolgen. Zu den Berechtigten zählen nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Beispiel das Kind selbst, dessen gesetzlicher Vertreter, die Mutter sowie derjenige, der die Vaterschaft zunächst anerkannt hat.