| Sind für eine Vereinsveranstaltung Vergnügungsteuern zu entrichten?Achtung! Hinweise beachten: Das auf ortsdienst.de enthaltene Angebot umfasst lediglich die Auflistung von Adress- und Kontaktdaten von Institutionen wie Behörden oder sonstigen Einrichtungen sowie die an die Allgemeinheit gerichtete Zurverfügungstellung von Informationen. Es handelt sich dabei um ein Angebot eines privaten Unternehmens. ortsdienst.de ist keine Behörde und bietet deshalb auch keinerlei Service- oder sonstigen Leistungen von Behörden an. Insbesondere kann ortsdienst.de keinerlei Auskünfte zu individuellen Verwaltungsangelegenheiten oder -verfahren erteilen. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen unmittelbar an die für Ihr Anliegen zuständige Stelle bzw. Behörde. Zudem bietet ortsdienst.de keinerlei Rechtsberatung in individuellen Fällen an. Soweit auf ortsdienst.de Rechtsfragen behandelt werden, handelt es sich stets nur um eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung, unabhängig vom jeweiligen Einzelfall. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens oder sonstige, für die individuelle Rechtsberatung im Einzelfall zuständigen Stellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf ortsdienst.de aufgeführten Informationen wird keine Haftung übernommen. Bitte beachten Sie zusätzlich unsere AGB.... weiterlesen |
Die Vergnügungsteuer kann allgemein als eine örtliche Aufwandsteuer verstanden werden, deren Aufkommen der Kommune zugutekommt. Typische Formen der Vergnügungsteuer sind beispielsweise die Kartensteuer für Tanzveranstaltungen oder Filmvorführungen sowie die Spielgerätesteuer. Die genaue Bemessungsgrundlage und den Steuergegenstand kann man normalerweise der Gebührensatzung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde entnehmen. Vielerorts sind allerdings private Feierlichkeiten oder geschlossene Veranstaltungen von der Vergnügungsteuer befreit. Dazu zählen beispielsweise Familienfeiern oder Vereinsveranstaltungen. Bei Fragen zur Vergnügungsteuererhebung kann man sich regelmäßig an die zuständige Kämmerei wenden.