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Gemeinschaftssteuern beschreiben entsprechend dem Grundgesetz solche Steuern, deren Aufkommen sowohl Bund als auch Ländern und teilweise den Gemeinden gemeinschaftlich zusteht. Man zählt normalerweise die Lohnsteuer, die Körperschaftssteuer oder auch die Gewerbesteuerumlage zu den Gemeinschaftssteuern. Gemeinschaftlichen Anteil am Steueraufkommen haben die Gemeinden im Regelfall jedoch nur bei der Einkommensteuer, der Lohnsteuer, der Umsatzsteuer und der Kapitalertragsteuer. Man kann sich normalerweise bei der örtlichen Kämmerei über Gemeinschaftssteuern informieren. Gleichermaßen ist aber auch das Finanzamt als möglicher Ansprechpartner zu benennen.