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Kämmerei - Häufige Fragen

Wer kann eine Befreiung von der Vergnügungsteuer beantragen?

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Die Vergnügungsteuer zählt zu den Kommunalsteuern. Somit unterliegt die Erhebung der Vergnügungsteuer den Gemeinden und Städten, die in der Regel auch über eine entsprechende Vergnügungsteuersatzung verfügen. Da das Vorkommen der Vergnügungsteuer regional variieren kann, ist auch die Steuerbefreiung allgemein von der jeweiligen Ortsverwaltung abhängig. Vielerorts können jedoch gemeinnützige oder mildtätige Institutionen von der Vergnügungsteuer befreit werden. Als beispielhaft sind Vereine ohne eine wirtschaftliche Geschäftsausrichtung oder Träger der Jugendpflege zu nennen. Es ist zu empfehlen, sich bei konkreten Fragen zur kommunalen Steuererhebung und zur Befreiung von der Vergnügungsteuer an die zuständige Kämmerei zu wenden.

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