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Die Erhebung der Vergnügungsteuer als eine kommunale Aufwandsteuer kann regional variieren, wobei es allgemeine Grundlagen in den Kommunalabgabengesetzen der Länder sowie auf Bundesgesetzebene gibt. Vielerorts sind solche Spielgeräte, die explizit für die Benutzung durch Kleinkinder ausgelegt sind, jedoch nicht als Gegenstand der Vergnügungsteuer anzusehen. Meist gelten diese Spielgeräte, ebenso wie Spielgeräte ohne eine Gewinnmöglichkeit, als steuerfrei. Man sollte sich jedoch bei näherem Informationsbedarf zur Spielgerätesteuer an die zuständige Kämmerei wenden.