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Von einem Zentralen Mahngericht bzw. einem Gemeinsamen Mahngericht wird deshalb gesprochen, weil in Deutschland die Organisation von Mahngerichten teilweise über die Ländergrenzen hinaus angelegt ist. Das bedeutet etwa im Falle von Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern, von Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, von Rheinland-Pfalz und Saarland sowie von Berlin und Brandenburg, dass für mehrere Bundesländer ein zentrales Mahngericht zuständig ist, welches im Übrigen als Abteilung einem Amtsgericht angehört.