 | Ist grundsätzlich das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen für die Nachlassangelegenheiten zuständig?Achtung! Hinweise beachten: Das auf ortsdienst.de enthaltene Angebot umfasst lediglich die Auflistung von Adress- und Kontaktdaten von Institutionen wie Behörden oder sonstigen Einrichtungen sowie die an die Allgemeinheit gerichtete Zurverfügungstellung von Informationen. Es handelt sich dabei um ein Angebot eines privaten Unternehmens. ortsdienst.de ist keine Behörde und bietet deshalb auch keinerlei Service- oder sonstigen Leistungen von Behörden an. Insbesondere kann ortsdienst.de keinerlei Auskünfte zu individuellen Verwaltungsangelegenheiten oder -verfahren erteilen. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen unmittelbar an die für Ihr Anliegen zuständige Stelle bzw. Behörde. Zudem bietet ortsdienst.de keinerlei Rechtsberatung in individuellen Fällen an. Soweit auf ortsdienst.de Rechtsfragen behandelt werden, handelt es sich stets nur um eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung, unabhängig vom jeweiligen Einzelfall. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens oder sonstige, für die individuelle Rechtsberatung im Einzelfall zuständigen Stellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf ortsdienst.de aufgeführten Informationen wird keine Haftung übernommen. Bitte beachten Sie zusätzlich unsere AGB.... weiterlesen |
Im Regelfall ist das Nachlassgericht, an dessen Ort der Verstorbene bzw. Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, für die Erteilung des Erbscheins oder auch die Testamentsvollstreckung zuständig. Wenn allerdings der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte, ist normalerweise die Nachlassabteilung des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg zuständig. Auch bei Erbausschlagungen ist die örtliche Zuständigkeit der Nachlassgerichte verändert: Im Falle einer Ausschlagung wird das Nachlassgericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat.