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Der Testamentsvollstrecker stellt normalerweise eine vom Erblasser ernannte Person dar, die sich um die letztwilligen Verfügungen von Seiten des Erblassers kümmert. Benannt wird der Testamentsvollstrecker im Regelfall durch das Testament oder einen Erbvertrag, wobei auch das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker benennen und auch entlassen kann. Im Rahmen der Testamentsvollstreckung obliegt es dem Testamentsvollstrecker, die Nachlassgegenstände zu verwalten und über diese zu verfügen. Insofern besitzen die Erben für den Zeitraum der Testamentsvollstreckung keine Verfügungsgewalt über die Nachlassgegenstände.