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Der Pfandgeber sollte normalerweise persönlich in der Pfandleihe erscheinen. Mit einer schriftlichen Vollmacht ausgestattet, darf auch eine Person bevollmächtigt werden. Nach erhalt des Pfandes muss der Pfandleiher einen Pfandschein ausstellen. Dieser sollte alle Angaben über die Art des Pfandes, seine Aufbewahrung und Verwertung enthalten. Auch alle Zinsen und Kosten sowie der ausgezahlte Barbetrag sollte verzeichnet sein. Daneben sind natürlich die Geschäfts- und Datenschutzbedingungen auszuhändigen. Der Pfandleiher hat die Pflicht, mindestens einen Monat nach Ablauf des Vertrages verstreichen zu lassen, bevor er das nicht ausgelöste Pfand verwertet kann. Nun dann darf der Pfandleiher die nicht ausgelösten Sachen versteigern. Ist der Ertrag der Versteigerung dabei höher als der Kredit inklusive Zinsen und Gebühren, erhält der Pfandgeber den Überschuss ausgezahlt. Wenn Gegenstände nicht versteigert werden können, darf der Pfandleiher einen Verkauf im eigenen Laden vornehmen.