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Sozialgericht - Häufige Fragen

Was ist die Sozialgerichtsbarkeit?

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Seit 1954 gibt es in der Bundesrepublik Deutschland die Sozialgerichtsbarkeit, während zuvor sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten meist in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte fielen. Die Sozialgerichtsbarkeit stellt eine Form der Gerichtsbarkeit dar, welche sich mit den Angelegenheiten des Sozialrechts befasst. Ähnlich wie auch andere Gerichtsbarkeiten, ist die Sozialgerichtsbarkeit dreistufig aufgebaut. Hier stellen die Sozialgerichte die erste Instanz dar. Als Berufungsinstanz (zweite Instanz) sind ihr die Landessozialgerichte übergeordnet. Die dritte Instanz – Revisionsinstanz – stellt das Bundessozialgericht dar.

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