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In Deutschland hat die Anzeige einer Geburt grundsätzlich innerhalb einer Woche zu erfolgen, wobei das geltende Personenstandsgesetz hierfür die Grundlage bildet. Die Anmeldung kann entweder mündlich oder schriftlich beim zuständigen Standesamt (richtet sich regelmäßig nach dem Geburtsort des Kindes) erfolgen. Anzeigepflichtig können neben den sorgeberechtigten Eltern auch bei der Geburt anwesende Personen bzw. solche sein, die aus eigenem über die Geburt des Kindes unterrichtet sind. Darüber hinaus gelten weitere Bestimmungen für Einrichtungen (Krankenhäuser, Jugendhilfeanstalten, Arrestanstalten etc.), in denen eine Geburtshilfe geleistet wird; hier können die jeweiligen Anstalten anzeigepflichtig sein.