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Entsprechend dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz sind Verfassungsgerichte zumeist für die Bearbeitung von Verfassungsbeschwerden zuständig.
Lediglich in Brandenburg und Hamburg werden diese Gerichte als Verfassungsgerichte bezeichnet. Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt haben Landesverfassungsgerichte. Die Landesverfassungsgerichte in Baden-Württemberg, Bremen, Niedersachsen und Hessen heißen Staatsgerichtshöfe. In den übrigen Bundesländern spricht man vom Verfassungsgerichtshof.
In Deutschland stellt die Verfassungsbeschwerde einen außerordentlichen Rechtsbehelf dar. Mithilfe der Verfassungsbeschwerde können Personen eine Verletzung ihrer Grundrechte bzw. der grundrechtsgleichen Rechte geltend machen.
Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) trat erstmals 1951 in Kraft. Es beinhaltet u. a. Angaben zur Zuständigkeit, zu allgemeinen Verfahrensvorschriften, Sonderregelungen für die Tätigkeiten des Bundesverfassungsgerichts sowie Schlussvorschriften.
In Deutschland besteht innerhalb der Verfassungsgerichtsbarkeit kein „üblicher“ Instanzenaufbau, wie man ihn z. B. aus der Sozialgerichtsbarkeit kennt. Insofern besteht auch kein typischer Aufbau von Revisions- oder Berufungsinstanzen.
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