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Dieses Gesetz befasst sich allgemein mit dem forstlichen Saat- und Pflanzgut. Hier wird geregelt, inwiefern Saat- und Pflanzengut zulässig ist und in Umlauf gebracht werden kann. Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Arten von Verkehrungsgut, nämlich Saatgut, Pflanzenteilen und Pflanzgut. Dem allgemeinen Artenschutz entsprechend sind im Rahmen der Forstvermehrung sowohl die Forstbehörden als auch die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe dazu angehalten, Vermehrungsgut für die Forstwirtschaft aus gesicherter Herkunft zum Einsatz zu bringen. Im Allgemeinen unterscheidet man in Zuchtbetrieben zwischen unterschiedlichen Vorkommensgebieten von Pflanzen.