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Die offene Handelsgesellschaft (OHG, oHG) stellt eine Personenhandelsgesellschaft dar, in der mindestens zwei natürliche/ juristische Personen im Zusammenschluss ein gemeinsames Handelsgewerbe betreiben. Bei der Gründung einer offenen Handelsgesellschaft müssen die Gesellschafter den Willen zum gemeinsamen Betreiben eines Handelsgewerbes in einer Firma im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages erklären. Falls Grundstücke in die Gesellschaft eingebracht werden, ist zudem eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages nötig. Darüber hinaus ist die Gewerbeanmeldung sowie die Eintragung in das Handelsregister vorzunehmen.