| Ist das Eichamt für das korrekte Anbringen von Füllstrichen auf Gläsern verantwortlich?Achtung! Hinweise beachten: Das auf ortsdienst.de enthaltene Angebot umfasst lediglich die Auflistung von Adress- und Kontaktdaten von Institutionen wie Behörden oder sonstigen Einrichtungen sowie die an die Allgemeinheit gerichtete Zurverfügungstellung von Informationen. Es handelt sich dabei um ein Angebot eines privaten Unternehmens. ortsdienst.de ist keine Behörde und bietet deshalb auch keinerlei Service- oder sonstigen Leistungen von Behörden an. Insbesondere kann ortsdienst.de keinerlei Auskünfte zu individuellen Verwaltungsangelegenheiten oder -verfahren erteilen. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen unmittelbar an die für Ihr Anliegen zuständige Stelle bzw. Behörde. Zudem bietet ortsdienst.de keinerlei Rechtsberatung in individuellen Fällen an. Soweit auf ortsdienst.de Rechtsfragen behandelt werden, handelt es sich stets nur um eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung, unabhängig vom jeweiligen Einzelfall. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens oder sonstige, für die individuelle Rechtsberatung im Einzelfall zuständigen Stellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf ortsdienst.de aufgeführten Informationen wird keine Haftung übernommen. Bitte beachten Sie zusätzlich unsere AGB.... weiterlesen |
Normalerweise obliegt es dem jeweiligen Hersteller von Gläsern bzw. Schankgefäßen, die Fülllinie korrekt anzubringen. Im Rahmen des gewerblichen Ausschanks von Getränken gilt es als obligatorisch, die Schankgefäße mit entsprechenden Füllstrichen nach dem Nennvolumen zu versehen. Insofern ist im Regelfall der Hersteller von Ausschankmaßen bzw. Schankgefäßen für die Richtigkeit des angegebenen Nennvolumens verantwortlich. Man kann sich bei Fragen zu den Füllstrichen auf Gläsern zunächst beim jeweiligen Hersteller informieren, der mittels Herstellerzeichen am Schankgefäß ermittelt werden kann. Darüber hinaus ist es möglich, sich bezüglich der allgemeinen Verwendung von nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Ausschankmaßen beim zuständigen Eichamt zu melden.