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Genauso wie die Betätigung als Makler, Fahrschullehrer oder Buchführungshelfer unterliegt auch der Betrieb eines Taxiunternehmens in Deutschland gesonderten Auflagen. So ist die Aufnahme einer diesbezüglichen selbständigen Tätigkeit nicht nur den zuständigen Behörden gegenüber anzuzeigen, sondern auch ein Nachweis für die persönliche und fachliche Eignung erforderlich, was in der Regel über den Personenbeförderungsschein für die gewerbliche Personenbeförderung und eine entsprechende Fachkundeprüfung bei der IHK erfolgt.