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Deutsches Patent- und Markenamt (Patentamt)

Zweibrückenstraße 12, 80331 München



Aus unserem Lexikon

Das Patentamt ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Die Bundesoberbehörde hat ihren Hauptsitz in München und unterhält Außenstellen in Jena und Berlin. Das DPMA arbeitet mit Patentinformationszentren zusammen.

Begriffliche Definition des Patentes

Das Wort Patent stammt vom lateinischen „patens“ ab, was für Urkunde bzw. offener Brief steht. Insofern wird ein Eigentum bzw. ein Recht beurkundet.

Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamtes

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) übernimmt als Bundesoberbehörde verschiedene Aufgaben der Patentverwaltung. Die zentrale Behörde für den gewerblichen Rechtsschutz in Deutschland ist zuständig für die Erteilung von Patenten sowie die Eintragung von Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern (Designs) sowie Marken. Zudem übernimmt das DPMA Beratungsaufgaben im Rahmen gewerblicher Schutzrechte.

Geschichte des Patentwesens in Deutschland

Bereits im Jahr 1474 wurde in Venedig das erste überlieferte Patentgesetz erlassen. Erst 1623 folgten in Großbritannien und 1787 in Frankreich Patentgesetze. 1877 wurde das erste deutsche Patentgesetz erlassen, das der behördlichen Verwaltung unterliegen sollte. In der ehemaligen DDR war das Amt für Erfindungs- und Patentwesen der DDR für die Verwaltungsaufgaben im Patentrecht zuständig. Von 1990 bis 1998 bestand das Deutsche Patentamt. Seit 1998 besteht das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) (Stand: April 2015).

Schutz des geistigen Eigentums

Für den Schutz des geistigen Eigentums werden normalerweise Patente vergeben. Auch Gebrauchsmuster, Marken, Geschmacksmuster sowie ergänzende Schutzzertifikate und Halbleitertopographien dienen allgemein dem Schutz des geistigen Eigentums.



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