Aktuelle Adressen, Kontakte, Öffnungszeiten und Telefonnummern von Ämtern, Behörden, Gewerben. Angebote aus Freizeit, Kultur, Tourismus, Sport, Verein uvm.!
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Anschrift: | Theodor-Heuss-Str. 10, 56288 Kastellaun |
Telefon: | 067628210 |
Anschrift: | Schulstr. 5, 56290 Gödenroth |
Telefon: | 067628821 |
Anschrift: | Neuweg 12, 56869 Mastershausen |
Telefon: | 065451488 |
E-Mail: | kita.mastershausen@kita-ggmbh-koblenz.de |
Anschrift: | An der Bleiche, 56288 Bell |
Telefon: | 067628395 |
Anschrift: | Pestalozzistr. 10, 56288 Kastellaun |
Telefon: | 067624096150 |
E-Mail: | regenbogenland-kastellaun@t-online.de |
Anschrift: | Am Moselhang 17, 56332 Brodenbach |
Telefon: | 02605960331 |
Anschrift: | Oberstr. 50, 56332 Hatzenport |
Telefon: | 02605737 |
Anschrift: | Schulstr. 41, 56858 Mittelstrimmig |
Telefon: | 065451733 |
E-Mail: | kiga-strimmig@web.de |
Anschrift: | Schulstr. 11, 56283 Nörtershausen |
Telefon: | 026052323 |
Dommershausen wurde 1220 erstmals schriftlich dokumentiert. Der Ort im Hunsrück gehört der Verbandsgemeinde Kastellaun an. Große Bekanntheit besitzt Dommershausen durch sein Vorderhunsrückmuseum.
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Ein Kindergarten ist eine öffentlich oder privat über einen Verein geführte Einrichtung zur Betreuung und Förderung der Entwicklung von Kindern im Vorschulalter.
Der Kindergarten bzw. die KITA erfüllt mit seiner sozialpädagogischen Ausrichtung zugleich einen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag Den Kindern sollen über das familiäre Umfeld hinaus eine große Vielfalt von Bildungsmöglichkeiten angeboten werden.
Bereits 1780 wurde in Deutschland ein erster Kindergarten eröffnet. Die industrielle Revolution und damit verbundene Landflucht führte zur Auflösung von Großfamilien und damit zu Betreuungsproblemen für Kinder. Ab 1828 entstand eine Vielzahl von Kindergärten, wobei u.a. Pestalozzi und Fröbel einen großen Anteil an den Inhalten der Vorschulerziehung hatten.
Seit 1996 gibt es in Deutschland nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz bzw. KITA-Platz. Das betrifft Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung. In einigen Bundesländern existieren weitergehende oder einschränkende Rechtsbestimmungen.
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