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Zu den Einnahmen, welche beim Kinderzuschlag Berücksichtigung finden, zählen unter anderem Arbeitslosengeld, Sozialhilfe oder auch Gehälter aus einer nichtselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit. Es gibt aber auch Einnahmen, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht für den Kinderzuschlag berücksichtigt werden. Dazu zählen im Allgemeinen die Leistungen der Pflegeversicherung sowie die Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder entsprechend vergleichbaren gesetzlichen Regelungen. Nähere Informationen zu den Einkommensbestimmungen beim Kinderzuschlag kann die Familienkasse erteilen.