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Das Kindergeld kann normalerweise bis zum vollendeten 25. Lebensjahr ausgezahlt werden, sofern sich das Kind noch in seiner erstmaligen Berufsausbildung befindet. Grundlegend gilt, dass die Berufsausbildung bzw. das Studium nur dann als erstmalig gelten, wenn man zuvor keinen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat. Im Falle des Masterstudiums ist die Regelung folgendermaßen zu verstehen: Das Masterstudium schließt sich im Regelfall an das Bachelorstudium an. Der Erwerb des Bachelorgrades ist als berufsqualifizierender Abschluss zu verstehen. Da das Masterstudium auf dem Bachelorstudium aufbaut, ist es als ein weiteres Studium anzusehen und berechtigt demnach nicht zum Bezug von Kindergeld.