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Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gibt es im Wesentlichen zwei Möglichkeiten bezüglich einer Bescheinigung der Lohnsteuer. Erhebt der Arbeitgeber für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis keine pauschale Lohnsteuer, dann sollte er im Allgemeinen entsprechend dem 4. Sozialgesetzbuch eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung ausstellen. Wenn jedoch der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal ansetzt, ist für Mini-Jobs oder 400-Euro-Jobs keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung (ELStAM) nötig. Nähere Informationen kann man im 4. Sozialgesetzbuch (IV), §8 oder beim Finanzamt erhalten.