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Man kann aus verschiedenen Gründen die Geburt eines Kindes im Ausland nachträglich beurkunden lassen. In den Standesämtern der Bundesrepublik Deutschland wird die nachträgliche Beurkundung meist dann vorgenommen, wenn das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Auch dann, wenn ein Kind staatenlos ist oder als ausländischer Heimatloser (Flüchtling) gilt und sich gewöhnlich in einem deutschen Ort aufhält, kann die Geburtsurkunde nachträglich durch ein deutsches Standesamt ausgestellt werden. Man ist allerdings nicht grundsätzlich verpflichtet, die im Ausland erfolgte Geburt beim deutschen Standesamt beurkunden zu lassen.