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Als Adoptionssachen werden z.B. Verfahren bezeichnet, in denen es um die Annahme eines Kindes, bzw. die Aufhebung eines Annahmeverhältnisses geht. Diese Adoptionsfragen fallen in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Familiengerichte, da sie zu den so genannten Familiensachen gezählt werden. Dieses Gericht ist ebenfalls zuständig, wenn es um die elterliche Sorge, das Umgangsrecht, die Vormundschaft oder Pflegschaft oder die Vaterschaftsfeststellung geht.