Aktuelle Adressen, Kontakte, Öffnungszeiten und Telefonnummern von Ämtern, Behörden, Gewerben. Angebote aus Freizeit, Kultur, Tourismus, Sport, Verein uvm.!
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Anschrift: | Frauendorfer Str. 14, 1945 Tettau |
Telefon: | 03574760261 |
Anschrift: | Tettauer Str. 3, 4928 Schraden |
Telefon: | 035747221 |
Anschrift: | Schulstr. 2, 1945 Lindenau |
Telefon: | 03575550114 |
Anschrift: | Lindenauer Str. 3, 1945 Frauendorf |
Telefon: | 035755226 |
Anschrift: | Im Haag 2, 1979 Lauchhammer |
Telefon: | 035747280 |
Anschrift: | Im Haag 6, 1979 Lauchhammer |
Telefon: | 035747266 |
E-Mail: | miteinander.ev@gmx.de |
Anschrift: | Senftenberger Str. 8, 1979 Lauchhammer |
E-Mail: | miteinander.ev@gmx.de |
Anschrift: | Alte Dorfstr. 28, 1979 Lauchhammer |
Telefon: | 0357486582 |
Anschrift: | Schulstr. 6, 1990 Großkmehlen |
Telefon: | 035755356 |
Anschrift: | Otto-Grotewohl-Str. 18, 3222 Lübbenau/Spreewald |
E-Mail: | hoertwsg@luebbenau.de |
Tettau liegt direkt an der Landesgrenze zu Sachsen im äußersten Süden Brandenburgs. 1220 wurde Tettau erstmals urkundlich genannt und ist heute vor allem für seine Martin-Luther-Kapelle bekannt.
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Ein Kindergarten ist eine öffentlich oder privat über einen Verein geführte Einrichtung zur Betreuung und Förderung der Entwicklung von Kindern im Vorschulalter.
Der Kindergarten bzw. die KITA erfüllt mit seiner sozialpädagogischen Ausrichtung zugleich einen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag Den Kindern sollen über das familiäre Umfeld hinaus eine große Vielfalt von Bildungsmöglichkeiten angeboten werden.
Bereits 1780 wurde in Deutschland ein erster Kindergarten eröffnet. Die industrielle Revolution und damit verbundene Landflucht führte zur Auflösung von Großfamilien und damit zu Betreuungsproblemen für Kinder. Ab 1828 entstand eine Vielzahl von Kindergärten, wobei u.a. Pestalozzi und Fröbel einen großen Anteil an den Inhalten der Vorschulerziehung hatten.
Seit 1996 gibt es in Deutschland nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz bzw. KITA-Platz. Das betrifft Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung. In einigen Bundesländern existieren weitergehende oder einschränkende Rechtsbestimmungen.
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