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Wenn der Chip des elektronischen Aufenthaltstitels beschädigt sein sollte, erlischt normalerweise nicht das bestehende Aufenthaltsrecht der jeweiligen Person. Die Möglichkeit sich auszuweisen ist jedoch bei einem kaputten Chip meist so stark eingeschränkt, dass ein neuer elektronischer Aufenthaltstitel beantragt werden muss. Daher ist folgerichtig der neue elektronische Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Nur auf diesem Wege ist die aktuelle Nachweisbarkeit der Nebenbestimmungen bzw. Auflagen mit dem elektronischen Aufenthaltstitel möglich. Informationen zur Neubeantragung kann die jeweilige Ausländerbehörde geben.