| Teilerlass Studiendauer – was ist das?Achtung! Hinweise beachten: Das auf ortsdienst.de enthaltene Angebot umfasst lediglich die Auflistung von Adress- und Kontaktdaten von Institutionen wie Behörden oder sonstigen Einrichtungen sowie die an die Allgemeinheit gerichtete Zurverfügungstellung von Informationen. Es handelt sich dabei um ein Angebot eines privaten Unternehmens. ortsdienst.de ist keine Behörde und bietet deshalb auch keinerlei Service- oder sonstigen Leistungen von Behörden an. Insbesondere kann ortsdienst.de keinerlei Auskünfte zu individuellen Verwaltungsangelegenheiten oder -verfahren erteilen. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen unmittelbar an die für Ihr Anliegen zuständige Stelle bzw. Behörde. Zudem bietet ortsdienst.de keinerlei Rechtsberatung in individuellen Fällen an. Soweit auf ortsdienst.de Rechtsfragen behandelt werden, handelt es sich stets nur um eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung, unabhängig vom jeweiligen Einzelfall. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens oder sonstige, für die individuelle Rechtsberatung im Einzelfall zuständigen Stellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf ortsdienst.de aufgeführten Informationen wird keine Haftung übernommen. Bitte beachten Sie zusätzlich unsere AGB.... weiterlesen |
Wer seine Ausbildung bzw. sein Studium besonders schnell abgeschlossen hat, kann bei der Bafög-Rückzahlung unter Umständen den Teilerlass Studiendauer in Anspruch nehmen. Etwas viereinhalb bis fünf Jahre nach Ausbildungsende meldet sich das Bundesverwaltungsamt schriftlich beim Absolventen und teilt die Höhe der Bafög-Rückzahlung mit, insoweit derartige Leistungen während der Ausbildung/ des Studiums gezahlt wurden. Innerhalb eines Monats kann nun der Antrag auf studiendauerabhängigen Teilerlass gestellt werden, wenn
- Die Ausbildung bis zum 31.12.2012 beendet wurde
- Die Abschlussprüfung zwei oder vier Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer absolviert wurde
Dem Bundesverwaltungsamt sind die entsprechenden Nachweise über die absolvierten Prüfungen vorzulegen.