| Gibt es eine Vorschrift zur Eichung privater Gaszähler oder Wasserzähler?Achtung! Hinweise beachten: Das auf ortsdienst.de enthaltene Angebot umfasst lediglich die Auflistung von Adress- und Kontaktdaten von Institutionen wie Behörden oder sonstigen Einrichtungen sowie die an die Allgemeinheit gerichtete Zurverfügungstellung von Informationen. Es handelt sich dabei um ein Angebot eines privaten Unternehmens. ortsdienst.de ist keine Behörde und bietet deshalb auch keinerlei Service- oder sonstigen Leistungen von Behörden an. Insbesondere kann ortsdienst.de keinerlei Auskünfte zu individuellen Verwaltungsangelegenheiten oder -verfahren erteilen. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen unmittelbar an die für Ihr Anliegen zuständige Stelle bzw. Behörde. Zudem bietet ortsdienst.de keinerlei Rechtsberatung in individuellen Fällen an. Soweit auf ortsdienst.de Rechtsfragen behandelt werden, handelt es sich stets nur um eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung, unabhängig vom jeweiligen Einzelfall. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens oder sonstige, für die individuelle Rechtsberatung im Einzelfall zuständigen Stellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf ortsdienst.de aufgeführten Informationen wird keine Haftung übernommen. Bitte beachten Sie zusätzlich unsere AGB.... weiterlesen |
Es gibt zahlreiche Vorschriften rund um die Eichung von Wasserzählern, Wärmezählern, Gaszählern oder auch Elektrizitätszählern, basierend auf dem Eichgesetz bzw. der Eichordnung. Für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen sind die Eichbehörden bzw. Eichämter zuständig, die diese Messgeräte in regelmäßigen Abständen einer Prüfung unterziehen und eine Eichung vornehmen. So werden z.B. Wärme- und auch Wasserzähler in der Regel aller fünf Jahre hinsichtlich ihrer Funktionalität untersucht, Elektrizitätszähler aller acht bzw. sechzehn Jahre.