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Der Begriff Erbbaurecht ist auch als Erbpacht bekannt. Die Erbpacht bzw. das Erbbaurecht wird entsprechend im Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) geregelt. Der Erbbauberechtigte besitzt somit das Recht, auf einem Grundstück ein Bauwerk zu errichten bzw. zu unterhalten, wenn er das Entgelt des Erbbauzinses regelmäßig entrichtet. Im so genannten Erbbaugrundbuch wird die Einigung zwischen Eigentümer und Erbbauberechtigtem festgehalten. Das Erbbaurecht besteht allerdings nicht unbefristet, sondern erlischt beim Ablauf der zwischen Eigentümer und Erbbauberechtigten vereinbarten Zeit. Allerdings ist der Erbbauberechtigte dann normalerweise nicht gezwungen das Bauwerk vom Grundstück zu entfernen, sondern wird entsprechend des Gebäudewertes vergütet.