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Gastronomische Einrichtungen sind in der Regel auf einen bestimmten Verkaufsraum bzw. eine bestimmte Verkaufsfläche begrenzt, zu der unter Umständen Terrassen, Vorbauten oder Teile des Fußweges gehören können. Kommt es dabei zu Behinderungen, so ist in den meisten Fällen der Betreiber ein guter Ansprechpartner, um Probleme und Schwierigkeiten über ein Gespräch zu lösen. Andernfalls nimmt in vielen Städten und Gemeinden auch das Ordnungsamt entsprechende Anliegen und Beschwerden entgegen, insofern es um den öffentlichen Raum geht und die Zuständigkeit der Behörde gegeben ist.