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Das Sammeln von Beeren, Pilzen, Blumen und anderem ist normalerweise allgemein im jeweiligen Landeswaldgesetz geregelt. Man ist grundsätzlich berechtigt, im Rahmen des Naturschutzrechtes Waldfrüchte oder auch andere Erzeugnisse des Waldes zu sammeln. Man kann demnach auch Blumen, Gräser, Farnkraut oder Zweige sammeln. In der Regel gilt aber, dass man nicht mehr als einen Handstrauß für den eigenen Bedarf sammeln sollte. Auch Pilze und ähnliches sollten nur in geringen Mengen gesammelt werden. Man kann dazu die entsprechenden Bestimmungen zur Aneignung von Walderzeugnissen im Landeswaldgesetz nachlesen oder sich bei der zuständigen Forstbehörde informieren.