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Es gibt gesetzliche Regelungen zum Betreten des Waldes, beispielsweise sind in den Landeswaldgesetzen und im Bundeswaldgesetz entsprechende Paragraphen zu finden. Grundlegend darf jede Person zu Erholungszwecken den Wald betreten, was auf eigene Gefahr erfolgt. Man sollte insofern beim Waldaufenthalt Rücksicht nehmen, dass sowohl Wald als auch andere Erholungssuchende nicht beeinträchtigt werden. Es sollte die Lebensgemeinschaft Wald und die Waldbewirtschaftung nicht gestört werden, ebenso darf der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt werden. Organisierte Veranstaltungen im Wald sind normalerweise durch die Forstbehörde zu genehmigen.